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Erzbischof Radulf (1107–1124) Papst Calixt II. (1119–1124) 5. Tag des Konzils.
Calixt II. erscheint
circa horam tertiam auf dem Konzil, nimmt dort
usque ad horam nonam Erklärungen vieler entgegen und lässt über viele Kapitel verhandeln. Sodann lässt er, in dem Willen, das Konzil an diesem Tage abzuschließen,
synodalia decreta herbeibringen und vorlesen; die fünf
decreta betreffen das Verbot der Käuflichkeit und Verkäuflichkeit kirchlicher Ämter und kirchlicher Einkünfte; die Investitur von Bistümern und Abteien durch Laienhand; die Unveräußerlichkeit kirchlicher Besitzungen und die Verhängung des Anathems über diejenigen, die dagegen verstoßen; die Unvererblichkeit aller kirchlichen Dignitäten und Benefizien und die kostenlose Erteilung von Taufen sowie die Aushändigung von Chrisam und heiligem Öl, das Abhalten von Begräbnissen, von Krankenbesuchen und Krankensalbungen; das Verbot an Priester, Diakone und Subdiakone, Konkubinen zu halten, und die Androhung, bei Verstößen dagegen der Ämter und Benefizien beraubt und bei Wiederholung exkommuniziert zu werden. – Als die Bestimmung vorgelesen wurde:
Inuestituram omnium ęcclesiarum et ęcclesiasticarum possessionum per manum laicam modis omnibus prohibemus. Quod cum recitatum fuisset, tantum murmur quorundam clericorum et multorum laicorum per concilium intonuit, dass man darüber
usque ad versperam schwer gestritten habe, da der Papst darunter auch Zehnte und die übrigen kirchlichen Benefizien zu mindern oder wegzunehmen gedroht habe, die seit alters Laien innegehabt hätten. Daraufhin habe es der Papst aufgeschoben, an diesem Tag das Konzil zu beenden, um am nächsten Tag in gemeinsamer Beratung das
decretum zu mäßigen und es mit den folgenden Bestimmungen und mit Zustimmung und Vollmacht aller zu bestätigen.
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Bezeugt in:
Hesso scholasticus, Relatio de concilio Remensi (ed.:
MGH Ldl 3, S. 27).